Anwaltlicher Notdienst G20 HamburgIn der Vergangenheit sollen u.a. bei früheren Großdemonstrationen in Hamburg, anlässlich derer es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen war, Angehörige der Polizeieinsatzkräfte in Krankenhäusern um Auskunft von Namen verletzter Personen ersucht haben. Dem Anwaltlichen Notdienst zum G 20 (AND) wurden entsprechende Befürchtungen zugetragen.

Der AND geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass die Hamburger Polizei sowie die in Amtshilfe tätigen auswärtigen Polizeieinsatzkräfte die ärztliche Schweigepflicht sowie das Zeugnisverweigerungsrecht von ÄrztInnen respektieren und erforderliche Heilbehandlung von verletzten VersammlungsteilnehmerInnen nicht beeinträchtigen werden.

ÄrztInnen sowie das weitere mit der Behandlung befasste Klinikpersonal unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) unterliegen bereits die Identität und die Tatsache einer medizinischen Behandlung der ärztlichen Geheimhaltungspflicht sowie dem Zeugnisverweigerungsrecht:
Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. März 1972 – 2 BvR 28/71 –, BVerfGE 32, 373-387, Rn. 24).

Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient erstreckt sich auch auf die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses. Demgemäß ist anerkannt, dass sich die Befugnis des Arztes zur Verweigerung des Zeugnisses auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 401/99 –, BGHSt 45, 363-366, Rn. 10).
Dazu gehört insbesondere auch, dass Patientenunterlagen beschlagnahmefrei sind, also vom zeugnisverweigerungsberechtigtem Klinikpersonal auf Verlangen von Polizeieinsatz-kräften nicht herausgegeben werden müssen.

Der Anwaltliche Notdienst zum G20 sorgt sich zudem um eine Situation, in der verletzte VersammlungsteilnehmerInnen und andere Personen davon abgehalten werden könnten, notwendige medizinische Versorgung in Hamburger Krankenhäusern in Anspruch zu nehmen, um zu vermeiden, in Personenkontrollen auf dem Gelände von Krankenhäusern zu geraten – ganz unabhängig davon, ob sie tatsächlich Strafverfolgung befürchten müssen oder nicht.

Rechtsanwalt Florian Riechey (Hamburg) vom anwaltlichen Notdienst ist sich sicher, dass sich Hamburger ÄrztInnen und Ärzte einer Ausschnüffelung von Patientendaten widersetzen würden: „Ein solches Auskunftsverlangen der Polizei wäre ein schwerwiegender Eingriff in Patienten- und Grundrechte. Die Polizei ist dazu nicht einmal befugt, wenn sie zur Strafverfolgung tätig wird. Ärzte und Ärztinnen können und müssen sich dem verweigern!“
Um die medizinische Versorgung von verletzten Personen nicht zu gefährden, bitten wir die Hamburger ÄrztInnenschaft und Klinikpersonal, sicherzustellen, dass sowohl uniformiert als auch zivil auftretende Polizeieinsatzkräfte erforderliche Heilbehandlungen in Krankenhäusern und auf dem Klinikgelände nicht stören und zur Durchsetzung notwendigenfalls von dem Ihnen zustehenden Hausrecht Gebrauch machen.

Pressegruppe des Anwaltlichen Notdienst beim RAV e.V.
Hamburg, den 03.07.201


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