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11.04.2026 | Pressemitteilung

Klare Abfuhr an inflationäre Verfahren nach § 129 – aber Verfolgung dauert an

Am 31. März 2026 wies das Landgericht Flensburg den überbordenden Kriminalisierungseifer der Ermittlungsbehörden zurück, dem sich die Klimaaktivist*innen der „Letzten Generation“ ausgesetzt sehen: Es ließ die Anklage der örtlichen Staatsanwaltschaft nach § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) nicht zu und stellte klar, dass die Vorwürfe völlig überzogen sind. Auch wenn parallel noch weitere Verfahren nach § 129 gegen die Klimaaktivist*innen laufen, hat damit das Gericht ein wichtiges Zeichen gesetzt und zentrale Grundrechte gestärkt.
Eine Aktivistin der Letzten Generation hält ein Schild auf dem "oil kills" steht

Wie am 7. April 2026 bekannt wurde, hatte das Landgericht Flensburg eine Woche zuvor seinen ausführlich begründeten Beschluss bekanntgegeben, die Anklage gegen eine Klimaaktivistin nicht zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft Flensburg hatte die Betroffene beschuldigt, Teil einer „kriminellen Vereinigung“ nach § 129 StGB zu sein und dabei mehrere Blockadeaktionen zu schwersten Straftaten mit hohem Gefährdungspotenzial erklärt. Mit dieser waghalsigen Konstruktion erlitt die Staatsanwaltschaft eine krachende Abfuhr: Das Landgericht konnte weder eine Störung öffentlicher Betriebe erkennen noch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, womit die Anklageschrift den Vorwurf einer „kriminellen Vereinigung“ begründet hatte. Andere Vorfälle im Kontext der Aktion – beispielsweise die aggressive Selbstjustiz von Autofahrer*innen gegenüber den Blockierenden – seien nicht den Klimaaktivist*innen anzulasten. Zudem stellte die Kammer klar, dass die Aktionen in erster Linie darauf abzielten, den politischen Diskurs zu beeinflussen, also zur demokratischen Meinungsbildung beizutragen. Konkret ging es um mehrere Blockaden auf Flughäfen sowie an einer Ölpipeline, die nach Ansicht des Landgerichts nur als Nötigung oder Sachbeschädigung verfolgt werden könnten. Mit der Nichtzulassung der Anklage stellte das Gericht klar, dass unliebsame Opposition und von ihr ausgeübte Regelübertretungen nicht pauschal als „kriminelle Vereinigung“ verfolgt werden können, wie die Ermittlungsorgane es in letzter Zeit zunehmend versuchen.

Der § 129 eröffnet den Strafverfolgungsbehörden umfassende Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse, die oft hauptsächlich dafür genutzt werden, linke Zusammenhänge zu durchleuchten. Nicht immer kommt es zum Prozess, in dem den Betroffenen bis zu fünf Jahre Haft drohen. Im Fall der Klimaaktivist*innen der Letzten Generation wurde jedoch in mehreren Städten Anklage nach § 129 erhoben: Anfang des Jahres hatte das Landgericht Potsdam die Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin zugelassen, und die Generalstaatsanwaltschaft München hat sogar zwei Anklageschriften gegen insgesamt sieben Betroffene verfasst. Mit diesen schweren Vorwürfen soll die Klimabewegung systematisch eingeschüchtert werden.

„Der § 129 ist eine staatliche Allzweckwaffe, die inzwischen inflationär gegen unbequeme linke Aktivist*innen eingesetzt wird: Die Behörden erklären Bezugsgruppen oder politische Zusammenhänge und deren kollektive Aktionen kurzerhand zu ‚kriminellen Vereinigungen‘, um die Betroffenen noch ausufernder überwachen und mit hohen Strafen bedrohen zu können – und das sogar bei alltäglichen Aktionen wie Blockaden“, erklärte Hartmut Brückner vom Bundesvorstand der Roten Hilfe e. V. „Dass ein Gericht endlich diesen absurden Konstruktionen Einhalt gebietet, ist mehr als überfällig – und es ist bitter nötig, dass sich auch die Justiz in Potsdam und München dieser Entscheidung anschließt und die laufenden Verfahren nach § 129 gegen die Letzte Generation gar nicht erst zulässt oder umgehend einstellt. Wir stehen solidarisch an de Seite der Betroffenen: Schluss mit der Kriminalisierung der Klimabewegung!“