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Strafbefehl

Tipps zum Umgang mit Strafbefehlen

Wie verhalte ich mich, wenn ich einen Strafbefehl bekommen habe?

Normalerweise folgt nach der von euch hoffentlich nicht wahrgenommenen polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigte*r und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht.

Es gibt aber auch die Möglichkeit für Gericht und Staatsanwaltschaft einen Prozess zu vermeiden und der*dem Beschuldigten einen Strafbefehl zuzustellen. Das ist praktisch ein Urteil ohne eine vorhergehende Verhandlung. Der Strafbefehl legt die Rechtsfolgen der euch vorgeworfenen Tat fest, also beispielsweise, dass ihr 30 Tagessätze à zehn Euro zahlen sollt. Eure Schuld muss hierbei nicht bewiesen sein, es reicht für die Ausstellung des Strafbefehls ein sogenannter hinreichender Tatverdacht.

Dies wird häufig praktiziert, da die Staatsanwaltschaft und Gerichte darauf spekulieren, dadurch den Aufwand zu minimieren und, dass sich aus Unwissenheit oder Versäumnis der Frist nicht dagegen gewehrt wird. Ein Strafbefehl ist eigentlich nur für Fälle gedacht, in denen die Sach- und Rechtslage sehr einfach und überschaubar sind. Die Staatsanwaltschaften beantragen aber oft auch bei Beldeidigungen, Verstößen gegen das Versammlungsgesetz oder Vermummungsverstößen Strafbefehle, obwohl gerade in solchen Situationen die Beweislage erfahrungsgemäß schwierig ist.

Auf diesem Wege wird euch faktisch die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Tatvorwurf genommen, ihr könnt nicht mit einer*m Anwält*in eurer Wahl eine Prozessstrategie zu besprechen, keine Beweisanträge stellen. In einer ordnungsgemäß durchgeführten Hauptverhandlung entsteht oftmals Raum für eine Einstellung, Milderungsgründe, die zu einer niedrigeren Strafe führen, oder einem Freispruch – diese Möglichkeiten bestehen bei einem Strafbefehl nicht.

Wichtig: Ein Strafbefehl entspricht einem Urteil, eine Bestrafung in einem Strafbefehlsverfahren kann also zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen. Aus diesem Grund solltet Ihr im Zweifel immer (erst einmal) gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen!

In jedem Fall solltet ihr schnellstmöglich nach Zugang des Strafbefehls eine*n Strafverteidiger*in zu Rate ziehen oder zumindest die Sache mit der örtlichen Roten Hilfe-Gruppe besprechen. Die Zeit drängt: Es bleiben nur 14 Tage (nach Zugang des Strafbefehls) um gegen diesen Einspruch zu erheben (Eingang beim Gericht). Wird nicht fristgemäß Einspruch eingelegt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. Eine Wiedereinsetzung ist meist praktisch unmöglich. Wenn ihr es nicht schafft, schnell genug ausreichende Beratung einzuholen, reicht es, zunächst einen formlosen Einspruch gegen den Strafbefehl bei dem dort bezeichneten Amtsgericht unter Nennung des Aktenzeichens einzulegen (Das steht auch alles in der Belehrung, die ihr mit einem Strafbefehl, quasi als Beipackzettel erhaltet). Dabei müsst und solltet ihr auch nicht begründen, warum ihr Einspruch einlegt. Mit dem Eingang des Einspruchs beim zuständigen Gericht ist der Zeitdruck weg, es muss eine Hauptverhandlung durchgeführt werden. Ladungsfristen etc. laufen dann so ab, wie bei jedem normalen Gerichtsverfahren.

In wirklich eindeutigen und klaren Fällen kann es aber auch Sinn machen, einen Strafbefehl anzunehmen, weil das Verfahren deutlich billiger ist, und weil dann keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt wird, was manchmal ja auch erwünscht ist.

Der Einspruch kann auch nur auf den Strafausspruch, also die Höhe der Strafe beschränkt werden. Das nennt sich beschränkter Einspruch. Eine solche Beschränkung des Einspruchs, in der Regel auf die Höhe des Strafmaßes (= der Höhe der einzelnen Tagessätze), solltet ihr aber bestenfalls wirklich erst nach Absprache mit eurem Rechtsbeistand oder der Roten Hilfe vornehmen. Ein so beschränkter Einspruch wird auch nur schriftlich vom Gericht entschieden.

Da ihr bis zum Beginn der Hauptverhandlung hinein die Möglichkeit habt, den Einspruch zu beschränken, solltet ihr also grundsätzlich erst einmal immer einen vollumfänglichen Einspruch einlegen. Nach Rücksprache mit einer*m Anwält*in, einer Rechtshilfe organisation etc. könnt ihr diesen immer noch in einen beschränkten umwandeln.

Wie legt ihr Einspruch gegen einen Strafbefehl ein?

Ihr könnt beispielsweise schreiben:

„Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts … mit dem Aktenzeichen … ein.“

Wichtig ist aber wirklich, dass dies innerhalb der zwei Wochen passiert, ansonsten könnt ihr nicht mehr gegen den Inhalt des Strafbefehls vorgehen, da dieser dann rechtskräftig wird! Entscheidend ist der Posteingang bei Gericht!

Also: Wenn ihr einen Strafbefehl am Mittwoch bekommt (entscheidend ist das Zustellungsdatum auf dem Umschlag!), dann endet die Frist zwei Wochen später am Mittwoch um 24.00 Uhr. Dabei sind die Postlaufzeiten von bis zu drei Tagen unbedingt zu beachten. Am sichersten ist, den Einspruch in den (Nacht-) Briefkasten des jeweiligen Amtsgerichts einzuwerfen oder das ganze gegen Empfangsbekenntnis bei der*dem Pförtner*in oder in der Poststelle des Gerichts abzugeben.

Nachdem also ein Einspruch eingelegt ist, habt ihr erst einmal Zeit gewonnen, die ihr nun nutzen solltet, euch im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise zu beraten und zu informieren. Ihr könnt dies bei eurer örtlichen Ortsgruppe der Roten Hilfe e. V. oder eurem Ermittlungsausschuss tun.

Für Fragen könnt ihr euch auch an unsere Geschäftsstelle unter info [at] rote-hilfe.de wenden. Gemeinsam könnt ihr dann überlegen, ob in eurem Fall ein*e Anwält*in zu Rate gezogen werden sollte oder ob dies nicht nötig ist.

Was ihr noch wissen solltet:

Ein Einspruch kann jederzeit, das heißt auch noch während der Verhandlung bis zur Urteilsverkündung, zurückgenommen werden. Dann entstehen auch keine weiteren Kosten. Wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird, kommt es zu einem ganz normalen Prozess, bei welchem der Strafbefehl die Anklageschrift ersetzen wird. Solltet ihr verurteilt werden, müsst ihr dann auch die Gerichtskosten tragen.